
Änderungen des BVFG
vom 14.09.2013
Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler, § 4, 6 BVFG
Frühere Rechtslage
bis 13.09.2013
- Abstammung von einem deutschen Elternteil
- Ein Bekenntnis zur deutschen Bevölkerungsgruppe („durchgehende Eintragung der deutschen Nationalität“)
- Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können („familiäre Vermittlung der deutschen Sprache“)
Neue Rechtslage
nach 14.09.2013
- Abstammung von einem deutschen Elternteil
- Ein Bekenntnis zur deutschen Bevölkerungsgruppe („keine durchgehende Eintragung der deutschen Nationalität mehr erforderlich“); frühere Eintragungen einer nicht deutschen Nationalität unschädlich, da ein Bekenntnis entweder durch den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse möglich
- Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können („keine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache erforderlich“)
Beispiel
Herr Sergej Braun lebt mit seiner Familie in Kasachstan. Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder.Er hat einen deutschen Vater.
Beispiel 1:
- Beim Herrn Sergej Braun war die deutsche Nationalität im Inlandspass eingetragen.
- Nach der neuen Gesetzeslage reicht es aus, dass er ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann.
- Die Sprachkenntnisse können unmittelbar vor dem Sprachtest erworben werden.
Beispiel 2:
- Im Inlandspass vom Herrn Sergej Braun war eine nicht deutsche Nationalität eingetragen.
- Er besitzt jedoch familiär vermittelte Sprachkenntnisse.
- Es ist nunmehr ausreichend, dass er ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann.
Beispiel 3:
- Im Inlandspass vom Herrn Sergej Braun war eine nicht deutsche Nationalität eingetragen.
- Er verfügt über keine familiär vermittelten Sprachkenntnisse.
- Ein Bekenntnis kann nunmehr durch einen Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 erbracht werden.
- Es versteht sich, dass er auch ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann.
Nachträgliche Einbeziehung, § 27 Abs. 2 BVFG
Frühere Rechtslage
Bis 08.12.2011
- Ausdrücklicher Antrag eines Spätaussiedlers
- Grundkenntnisse der deutschen Sprache bei einem Abkömmling bzw. bei einem Ehegatten
- Gemeinsame Aussiedlung, d.h. die Einbeziehung eines Abkömmlings oder eines Ehegatten musste im Aussiedlungsgebiet abgewartet werden.
- Eine Nachholung der Einbeziehung möglich, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
Vom 08.12.2011 bis 13.09.2013
- Ausdrücklicher Antrag eines Spätaussiedlers
- Grundkenntnisse der deutschen Sprache bei einem Abkömmling bzw. bei einem Ehegatten entsprechend dem Niveau A1
- Die Versagung der nachträglichen Einbeziehung muss für den Spätaussiedler, für seinen Ehegatten oder seinen Abkömmling eine Härte bedeuten.
Neue Rechtslage
Ab 14.09.2013
- Ausdrücklicher Antrag eines Spätaussiedlers mit Wohnsitz im Bundesgebiet
- Grundkenntnisse der deutschen Sprache bei einem Abkömmlingen bzw. einem Ehegatten entsprechend dem Niveau A1
Beispiel
Herr Sergej Braun, wie oben, hat einen deutschen Vater, Johannes Braun.
Im Jahre 1994 kam Johannes Barun als Spätaussiedler nach Deutschland.
- Johannes Braun kann nunmehr einen Antrag stellen, damit sein Sohn mit der Familie in den Aufnahmebescheid von Johannes Schmidt einbezogen wird.
- Herr Sergej Braun und seine Ehefrau müssen über Grundkenntnisse der deutschen Sprache entsprechend dem Niveau A1 verfügen.
- Minderjährige Kinder bzw. Enkel von Johannes Braun müssen keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen.
Antragstellung
Für beide Verfahren (Aufnahme aus eigenem Recht oder nachträgliche Einbeziehung) gilt:
- Es kann ein neuer Antrag von denjenigen, über deren Anträge bereits rechtskräftig negativ entschieden worden war, gestellt werden.
- Die Antragstellung ist an keine Frist gebunden.
Wichtige Hinweise:
Antrag auf Einbeziehung ist ausschließlich von einem Spätaussiedler, § 4 BVFG, zu stellen. Spätaussiedler ist ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. zwölfte 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat.
Einbezogen können ausschließlich Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) oder ein im Aussiedlungsgebiet lebender Ehegatte des Spätaussiedlers, wenn die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht. Nicht einbeziehungsfähig sind Geschwister des Spätaussiedlers oder seine Eltern.
Anträge und Merkblätter zu dem Verfahren können von der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes heruntergeladen werden.
Link: http://www.bva.bund.de/
Dieses Dokument ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Bedarf wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Alexander Sawatzki, russischsprachigen Rechtsanwalt in Hamburg und Umgebung.